Familienrecht
Unter dem Leistungsspektrum Familienrecht bieten wir Ihnen folgende Leistungen:
Eine Beratung in folgenden Themenbereichen:
- Ablauf eines Scheidungsverfahrens und Erarbeitung von einvernehmlichen Regelungen der Scheidungsfolgen
- Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
- Berechnung von Trennungsunterhalt / nachehelichem Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt
- Kalkulation eines Zugewinnausgleichsanspruches
- Ermittlung von Ansprüchen aus einem Gesamtschuldnerverhältnis gem. § 426 BGB
- elterliche Sorge und Umgangsrecht betreffend minderjährige Kinder im Trennungsfalle
- Gestaltung und Ausarbeitung von Eheverträgen, Partnerschaftsverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Überprüfung früherer Scheidungsfolgenvereinbarungen auf Sittenwidrigkeit und Abänderbarkeit
- Stellung eines Scheidungsantrages und gerichtliche Vertretung im Scheidungsverfahren
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung bzw. Abwehr von folgenden Ansprüchen:
- Aufforderung zur Auskunftserteilung des Unterhaltspflichtigen zur Bezifferung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichem Ehegattenunterhalt und Unterhalt für die nicht eheliche Mutter gem. § 1615 I BGB
- Zahlungsantrag auf Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichem Ehegattenunterhalt und Unterhalt für die nichteheliche Mutter gem. § 1615 I BGB, in eiligen Fällen auch im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahren
- Abänderungs- bzw. Zwangsvollstreckungsgegenantrag gegen vollstreckbare Titel für Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichem Ehegattenunterhalt, jeweils verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung, auch im Wege der einstweiligen Anordnung
- Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung und Kontakt- bzw. Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz, auch im Wege der einstweiligen Anordnung
- Antrag auf Zugewinnausgleich
- Antrag auf Zahlung von Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen gem. § 426 BGB